§31 VgV in der Praxis: Zwei Urteile, die zeigen wo die Grenze zur produktspezifischen Ausschreibung liegt

Der Grundsatz ist einfach: Öffentliche Auftraggeber duerfen keine Hersteller oder Marken vorgeben. Die Umsetzung ist es nicht. In der Praxis landen regelmaessig Verfahren vor den Vergabekammern, in denen Bieter anzweifeln, ob ein Leistungsverzeichnis wirklich produktneutral ist — oder ob es nur so aussieht.

Zwei Entscheidungen aus 2024/2025 zeigen sehr konkret, wo die Linie verlaeuft. Die eine betrifft Forst- und Gartentechnik, die andere interaktive Displays für Schulen. Beide enden mit derselben Kernbotschaft: Technische Feinjustierung entbindet nicht vom Produktneutralitaetsgebot.

Was das Gesetz sagt — kurz wiederholt

§31 VgV Absatz 6 erlaubt die Bezugnahme auf ein bestimmtes Fabrikat nur, wenn der Auftragsgegenstand anders nicht hinreichend genau und allgemeinverstaendlich beschrieben werden kann. Wenn diese Ausnahme greift, muss der Zusatz „oder gleichwertig" stehen. Parallel regelt § 7 EG Abs. 4 VOB/A dasselbe für Bauaufträge.

Der entscheidende Satz dieses Paragrafen wird in der Praxis oft überlesen: „ausnahmsweise". Nicht „regelmaessig". Und „oder gleichwertig" ist kein Freibrief, sondern hebt die Begründungslast nicht auf. Das klingt theoretisch — wird aber in konkreten Faellen sehr praktisch.

Fall 1 — VK Bund 2-63/24: Forstgeraete mit millimetergenau passender Maximalbreite

Gericht: 2. Vergabekammer des Bundes
Beschluss vom: 7. August 2024
Aktenzeichen: VK 2-63/24

Der Sachverhalt

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Forst- und Gartenpflegegeraete aus. In der Leistungsbeschreibung wurden Maximalwerte für Masse, Gewicht und bestimmte technische Parameter angegeben. Die Antragstellerin — ein Hersteller und Vertreiber solcher Geraete — rief die Vergabekammer an. Begründung: Die vom Auftraggeber gewaehlten Spezifikationen im LV seien exakt auf die Geraeteeines Herstellers zugeschnitten. Ihre eigenen Produkte überschritten die Maximalwerte geringfuegig — und wuerden dadurch automatisch ausgeschlossen.

Der Auftraggeber verteidigte sich damit, dass die Spezifikationen neutral formuliert seien: es stehe kein Herstellername im LV, die Grenzwerte seien objektiv begruendet, und der Zusatz „oder gleichwertig" sei vorhanden.

Was die Kammer feststellte

Die Vergabekammer gab der Antragstellerin in diesem Punkt recht. Die Prueflogik ist bemerkenswert praezise:

  1. Dass kein Herstellername steht, genuegt nicht, um eine Ausschreibung produktneutral zu machen.
  2. Entscheidend ist, ob die technischen Spezifikationen so gewaehlt sind, dass der Wettbewerb faktisch auf ein Produkt beschraenkt wird, obwohl gleichwertige Produkte am Markt verfuegbar sind.
  3. Im konkreten Fall entsprachen die im LV angegebenen Maximalwerte exakt den Datenblattwerten eines bestimmten Referenzprodukts — der Auftraggeber hatte die Werte offensichtlich direkt aus dem Katalog dieses Herstellers übernommen.
  4. Die Formulierung „oder gleichwertig" aendert daran nichts, denn „gleichwertig" kann ein Produkt nur sein, wenn es die angegebenen Grenzwerte einhaelt. Wer einen Millimeter darüber liegt, ist raus — unabhaengig davon ob das Geraet funktional identisch ist.

Die Kammer formulierte das so, dass der Spielraum eng ist: Der Auftraggeber darf Anforderungen stellen, aber er darf sie nicht so fein zuschneiden, dass die gleichwertigen Wettbewerbsproduktemathematisch durchfallen.

Was das für Bieter bedeutet

Wenn ein Bieter vermutet, dass ein LV so zugeschnitten ist — nicht weil die Produktkategorie das verlangt, sondern weil die Einzelwerte verdaechtig nah am Datenblatt eines Herstellers liegen — ist das ein Nachprüfungsgrund. Der Beweis ist oft leicht: Man vergleicht die LV-Werte mit den öffentlich zugaenglichen Datenblaettern der bekannten Hersteller in dieser Kategorie. Wenn alle Grenzwerte auffaellig genau mit einem einzigen Katalog übereinstimmen, ist der Fall belastbar.

Fall 2 — OLG Düsseldorf VII-Verg 2/24: Kompatibilitaet als Rechtfertigung?

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat
Beschluss vom: 10. Juli 2024
Aktenzeichen: VII-Verg 2/24

Der Sachverhalt

Ein kommunaler Auftraggeber schrieb eine Rahmenvereinbarung für die Lieferung und Montage interaktiver Displays für seine Schulen aus. EU-weites offenes Verfahren, Oberschwellenbereich. Im Gegensatz zu einer vorherigen Ausschreibung im Jahr 2019 — damals noch produktneutral — gab der Auftraggeber diesmal ein ganz bestimmtes Hersteller-Fabrikat verbindlich vor.

Die Begründung des Auftraggebers für diese Kehrtwende: Der reibungslose Betrieb sei gefaehrdet, weil das bestehende Mobile-Device-Management-System (MDM) nur mit Geraeten dieses einen Herstellers voll kompatibel sei. Ein Wechsel oder ein gemischter Geraetepark wuerden Support-Aufwand und Fehlfunktionsrisiken erhoehen. Aus Systemsicherheit muesse man produktspezifisch beschaffen.

Was das OLG feststellte

Das OLG Düsseldorf liess die Argumentation grundsaetzlich zu — ein Produktvorgabengrund kann aus technischen Gruenden bestehen, wenn dadurch „im Interesse der Systemsicherheit und Funktion eine wesentliche Verringerung von Risiken wie Fehlfunktionen und Kompatibilitaetsproblemen bewirkt wird". Der entscheidende Zusatz kommt aber im nächsten Satz:

Bei Kompatibilitaetsproblemen muss der Auftraggeber aufzeigen, dass durch den Wechsel des Systems ein unverhältnismäßiger Mehraufwand entstuende oder die Funktionalitaet beeintraechtigt wuerde.

Praktisch bedeutet das: Der blosse Verweis auf „Kompatibilitaetsprobleme" ist kein Passierschein. Der Auftraggeber muss konkret nachweisen, dass ein Wechsel zu einem anderen Hersteller technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßig waere. Der Nachweis darf nicht pauschal sein — er muss auf den konkreten Einzelfall bezogen sein.

Die tiefere Botschaft des Urteils

Das Urteil zieht eine wichtige Trennlinie: Auf der einen Seite das berechtigte „Leistungsbestimmungsrecht" des Auftraggebers — er darf festlegen, was er braucht. Auf der anderen Seite das Produktneutralitaetsgebot — er darf nicht definieren, von wem er es kauft. Wenn diese beiden kollidieren, muss der Auftraggeber die Kollision argumentativ aufloesen, nicht einfach eine Seite ignorieren.

Wichtig für Bieter: Das Urteil liegt im Grundsatz auf Seiten des Auftraggebers. Produktspezifische Ausschreibungen sind nicht automatisch rechtswidrig. Sie sind es nur dann, wenn die Begründung nicht traegt. Eine gute produktspezifische Ausschreibung — mit detailliertem, einzelfallbezogenem Nachweis — bleibt zulässig.

Was aus beiden Urteilen folgt — Muster, die wiederkehren

Beide Entscheidungen klingen zunaechst wie Einzelfaelle. Tatsaechlich zeigen sie dasselbe Pruefraster, das Kammern und Gerichte fast immer anwenden:

  1. Woertlich-neutrale Formulierung schuetzt nicht.Die Kammer schaut auf die Wirkung, nicht auf die Oberflaeche. Wenn die Wirkung ist „nur Hersteller X erfuellt die Anforderungen", ist der Paragraf verletzt — egal, ob der Name drinsteht.
  2. „Oder gleichwertig" ist ein Schutzanker, keine Rechtfertigung. Der Zusatz wirkt nur, wenn die Grenzwerte so gesetzt sind, dass ein Wettbewerbsprodukt sie realistisch erfuellen kann.
  3. Technische Gruende brauchen einen echten Nachweis.„Kompatibilitaet", „Support-Aufwand", „Einheitlichkeit" sind zulässige Begründungen — aber nur mit konkreter, messbarer Herleitung am Einzelfall. Verweise auf abstrakte Risiken reichen nicht.
  4. Die Beweislast liegt beim Auftraggeber. Wenn der Bieter einen plausiblen Anfangsverdacht hat, muss der Auftraggeber begruenden — nicht der Bieter widerlegen.

Was Bieter tun können, wenn sie eine zugeschnittene Ausschreibung vermuten

Der praktische Ablauf ist klar geregelt, aber zeitkritisch:

  1. Rüge einlegen — sobald der Verdacht besteht, schriftlich gegenüber dem Auftraggeber. Wer erst nach Abgabe rueckt, verliert meist die Praeklusion. Frist: „unverzueglich nach Kenntnis", in der Praxis 5-10 Kalendertage.
  2. Belege sammeln — Datenblatt-Vergleich mit allen bekannten Wettbewerbsprodukten, Screenshots der Herstellerkataloge mit Datum. Je mehr parallele Produkte du dokumentierst, desto staerker ist der Anfangsverdacht.
  3. Nachprüfungsantrag stellen — wenn die Rüge nicht abgeholfen wird, Antrag bei der zustaendigen Vergabekammer. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist das der einzige Weg. Gebuehren: 2.500 bis 50.000 Euro, je nach Auftragsvolumen.

Wichtig: Die Nachpruefung verzoegert das Verfahren — für dich und für alle anderen Bieter. Wer sie strategisch ungerechtfertigt einsetzt, verliert Reputation bei dem Auftraggeber. Wer sienicht einsetzt, wenn er einen guten Fall hat, verschenkt Markt.

Schwellenwerte und Gerichtsbarkeit

Beide hier besprochenen Verfahren liegen im Oberschwellenbereich. Unterhalb der EU-Schwelle (seit 01.01.2026: 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge) sind die Vergabekammern nicht zustaendig — Rechtsschutz gibt es dann nur über die Zivilgerichte oder aufsichtsrechtliche Dienstwege. Details dazu im Artikel zu den neuen EU-Schwellenwerten 2026.

Die Rolle der KI-Analyse

Datenblaetter vergleichen, Grenzwerte abgleichen, Hersteller aus produktneutralen Beschreibungen identifizieren — das ist genau der manuelle Aufwand, den ein guter Bieter haben muss, um zu entscheiden: „Lohnt sich für dieses Verfahren eine Rüge?" Wer Ausschreibungen KI-gestuetzt auswertet, hat die Antwort auf diese Frage in Minuten statt in Stunden. Tender Automation erkennt aus den technischen Spezifikationen die passenden Hersteller — und faellt besonders ins Auge, wenn die Spezifikationen so eng sind, dass nur ein Hersteller uebrig bleibt.

5 Analysen kostenlos unter tenderautomation.de.

Quellen

  • 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 07.08.2024, VK 2-63/24 (Bundeskartellamt, Entscheidungsdatenbank Vergaberecht)
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss vom 10.07.2024, VII-Verg 2/24 (nrwe.justiz.nrw.de)
  • §31 Vergabeverordnung (VgV), aktuelle Fassung
  • Aufbereitung und Kommentare: LUTZ|ABEL Rechtsanwaelte, ABZ Bayern, Behoerden Spiegel (Maerz 2025), CBH Rechtsanwaelte

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